ADHS-kranker Jurastudent darf Prüfung nicht wiederholen

Liebe Community, wir arbeiten gerade an einer neuen ADHS & Autismus - Adressverzeichnis, welche ihr bereits ausführlich Testen könnt, es gibt viele neue Funktionen wie z.b. Bewertungen, Umkreissuche, nach Eigenschaften Filtern, Google Maps u.v.m.. Die ALTE ADRESSLISTE (Archive) wird nicht mehr gepflegt, auch können dort keine neuen Adressen eingetragen werden. Die Daten aus der alten Adressliste werde Schrittweise in die neue Adresseliste eingepfegt, dies ist sehr Zeitaufwändig.
  • Aus gegebenem Anlass verweisen wir nochmals auf einen Kommentar, den wir bereits im November 2019 zu einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster zur Frage der Wiederholung von Universitätsprüfungen nach einer ADHS-Diagnose im Erwachsenenalter verfasst hatten.


    Anders als auf Seiten der deutschen ADHS-Kritik dargestellt, hat sich dabei die ADHS-Diagnose nicht als Nachteil für den Betroffenen herausgestellt. Sie kann lediglich nicht retrospektiv zur Aufhebung von Prüfungsergebnissen führen, da das Gericht, gestützt auf die Ausführungen eines Gutachters, die ADHS als konstitutives Dauerleiden begreift, welches zum Wesen der Betroffenen gehört und ihr Leben unabhängig vom Diagnosezeitpunkt - quasi schon immer - bestimmt und daher nicht als vorübergehende, situative Beeinträchtigung gewertet werden kann.


    Eine solche dauerhafte Beeinträchtigung kann und darf freilich nicht per se zur Benachteiligung der Betroffenen führen, denn sie entspricht anderen "Schädigungsfolgen", wie das deutsche Sozialrecht die überdauernden Folgen von Krankheiten im Sinne der ICD bezeichnet. Daher macht es natürlich auch im Erwachsenenalter Sinn, erlebt man sich im Alltag durch eine spezifische Symptomatik eingeschränkt, sich durch diesbezüglich qualifizierte Fachleute untersuchen, diagnostizieren und gegebenenfalls auch behandeln zu lassen.


    Eine ADHS-Diagnose im Erwachsenenalter berechtigt inzwischen in einigen Lebensbereichen, u.a. auch an zahlreichen Universitäten, zum Nachteilsausgleich, indem Prüfungen beispielsweise in einer reizarmen Umgebung und nicht gemeinsam mit hunderten von anderen Studenten geschrieben werden dürfen. Man muss diesen Nachteilsausgleich jedoch vor der Prüfung reklamieren. Hat man eine Prüfung bereits geschrieben - wie im Fall des Studenten, der mit seinem Begehren letztinstanzlich vor dem OVG Münster scheiterte -, kann man das Ergebnis nachträglich nicht mehr annullieren lassen.

    Wollen Sie besser verstehen, warum das OVG Münster so entschied und auf Grundlage der gegebenen Gesetze nicht anders entscheiden konnte, lesen Sie bitte den verlinkten früheren Kommentar auf dieser Seite. Empfinden Sie hingegen Mitleid mit dem Studenten, so können Sie sich dennoch darüber freuen, dass das OVG Münster mit seiner Entscheidung zugleich das konstitutive Moment der ADHS als einer genetisch disponierten Krankheit (ja, so nennt das deutsche Sozialrecht die einer medizinischen Diagnose zugrundeliegende spezifische Verfassung eines Menschen) anerkennt.

    Für die deutsche Rechtsprechung ist die ADHS weder eine Pseudo- noch eine Modekrankheit, sondern ein wissenschaftliches Faktum - und diese Feststellung ist bedeutsam für alle ADHS-Betroffenen, die Unterstützung seitens der Solidargemeinschaft brauchen!


    Zum Artikel: https://www.faz.net/aktuell/ka…wiederholen-16505562.html


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